1.10.1 Allgemeine Vorschriften

1.10.1.1 Alle an der Befrderung gefhrlicher Gter beteiligten Personen mssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgefhrten Vorschriften fr die Sicherung beachten.

1.10.1.2 Gefhrliche Gter drfen nur Befrderern zur Befrderung bergeben werden, deren Identitt in geeigneter Weise festgestellt wurde.

1.10.1.3 Bereiche innerhalb von Terminals fr das zeitweilige Abstellen, Pltzen fr das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegepltzen und Rangierbahnhfen, die fr das zeitweilige Abstellen whrend der Befrderung gefhrlicher Gter verwendet werden, mssen ordnungsgem gesichert, gut beleuchtet und, soweit mglich und angemessen, fr die ffentlichkeit unzugnglich sein.

1.10.1.4 Jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefhrliche Gter befrdert werden, muss whrend der Befrderung einen Lichtbildausweis mit sich fhren.

1.10.1.5 Sicherheitsberprfungen gem Abschnitt 1.8.1 mssen sich auch auf angemessene Manahmen fr die Sicherung erstrecken.

1.10.1.6 (bleibt offen)